Methoden und Mittel der Kriegsführung und humanitäres Völkerrecht
Die wichtigsten Verträge, mit denen die Methoden und Mittel der Kriegsführung eingeschränkt werden, sind das Haager Abkommen von 1907, die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1977 und verschiedene Vereinbarungen zu spezifischen Waffen. Das IKRK ist in die Entwicklung des Rechts in diesem Bereich einbezogen.
Das humanitäre Völkerrecht (HVR) verbietet Mittel und Methoden der Kriegsführung, die unnötige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen. Folglich sind gewisse Waffenarten nicht zulässig und die Art und Weise, wie andere Waffen eingesetzt werden, ist begrenzt.
Spezifische Massnahmen zur Einschränkung der Verwendung gewisser Waffenarten enthalten das Antipersonenminen-Übereinkommen von 1997, das Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände (ein Zusatz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen) und das Übereinkommen über Streumunition von 2008.
Fortschritte werden auch bei der Kontrolle der Verbreitung kleiner Waffen, die in vielen ärmeren Ländern oft tödliche Folgen haben, erzielt. Neben Verboten und Einschränkungen von inakzeptablen Waffen, begrenzt das humanitäre Völkerrecht auch die Verwendung konventioneller Waffen, die nicht illegal sind.
Das Völkerrecht regelt zudem viele andere Methoden und Mittel der Kriegsführung. Es gibt Regeln zum Missbrauch von Flaggen zur Erkennung und Behandlung von Söldnern; es ist verboten, den Befehl zu erteilen, in der Schlacht niemanden am Leben zu lassen. Für entmilitarisierte Zonen und unverteidigte Gebiete gelten spezifische Regeln.